Zum 01.07.2019 haben die Kommunen Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg den Gemeinsamen Gutachterausschuss beim Gemeindeverband Mittleres Schussental gebildet. Der Zusammenschluss erfolgte, da durch die geänderte Fassung der Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (GuAVO) aus dem Jahr 2017 und damit den gestiegenen gesetzlichen Ansprüchen Rechnung getragen werden musste.
Denn nach §1 Abs.1a GuAVO wird u.a. eine ausreichende
Zahl an Kauffällen gefordert, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der
Gutachterausschüsse zu gewährleisten. Vielen kleineren Kommunen steht häufig
nur eine zu geringe Anzahl an Kaufverträgen pro Jahr zur Verfügung, um diese
Aufgabe zu erfüllen. Als Mindestanzahl sollen 1.000 Kaufverträge für eine
ausreichende Datenlage von den gebildeten Zusammenschlüssen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund der geänderten gesetzlichen
Grundlage der Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
(GuAVO) aus dem Jahr 2017 wurde es als sinnvoll erachtet, dass sich die Städte
und Gemeinden des westlichen Landkreises (Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Bergatreute,
Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute,
Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen,
Wilhelmsdorf und Wolpertswende) mit den Gemeinden des bestehenden
Gemeindeverbandes Mittleres Schussental zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss
neu zusammenschließen. Die bisher getrennten Gutachterausschüsse haben zum
01.07.2023 den gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis
Ravensburg" gebildet, der bei der Stadt Ravensburg angesiedelt ist. Der
Zusammenschluss wurde innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
geregelt und wurde am 15. Juni 2023 vom Regierungspräsidium Tübingen genehmigt.
Die Website wird derzeit
neu gestaltet, daher sind hier vorerst die Informationen des
Gutachterausschusses auf der bisherigen Homepage des Gemeindeverbandes
Mittleres Schussental abzurufen
Der gemeinsame Gutachterausschuss des westlichen Landkreis Ravensburg erstellt in Zusammenarbeit mit seiner Geschäftsstelle auf schriftlichen Antrag Verkehrswertgutachten nach § 193 BauGB von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie Rechten an Grundstücken. Antragsteller können ausschließlich die Eigentümer, ihnen gleichstehend Berechtigte oder Inhaber anderer Rechte am Grundstück sein. Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.
Die Anlässe zu einer Erstellung eines Gutachtens sind recht vielfältig. Diese können insbesondere sein:
Alle wichtige Informationen und der Ablauf sind dem Informationsblatt zu entnehmen.
Kosten können der Gebührensatzung entnommen werden.
Mo, Di, Do, Fr | 09 - 12 Uhr |
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