Die Sportförderrichtlinien
der Stadt Ravensburg haben die gezielte Förderung von qualifizierter Kinder-
und Jugendvereinsarbeit (siehe § 10) zum Schwerpunkt.
Gültigkeit
Die Sportförderrichtlinien gelten für die Stadt Ravensburg einschließlich der
Ortschaften Eschach, Schmalegg und Taldorf.
Antragsfristen
Anträge zum Bau und Instandsetzungen von Sporteinrichtungen sind bis spätestens
30. April für das Folgejahr einzureichen. Alle weiteren Anträge müssen bis
spätestens 30. September für das aktuelle Jahr gestellt werden.
Antragsstelle
Vereine mit Sitz in der Kernstadt reichen ihren Antrag beim Amt für Bildung, Soziales und Sport ein. Vereine mit Sitz in einer Ortschaft reichen ihren Antrag bei
der Ortsverwaltung ein - siehe rechte Spalte. Bitte geben Sie im
Antragsformular die entsprechend zuständige Antragsstelle ein!
Zuschuss zum Bau, Instandsetzung (-haltung) von Sportanlagen
Antrag A1 nach § 2 (1) der Sportförderrichtlinien
Abrechnung des Investitionszuschusses
Antrag A2 nach § 2(1) der Sportförderrichtlinien
Beschaffung von Sportgeräten und Verwendungsnachweis
Antrag A3 nach § 6 der Sportförderrichtlinien
Gewährung des Förderbetrages für Kinder- und Jugendarbeit
Antrag A4 nach § 10 (2) und (3) der Sportförderrichtlinien
Gewährung einer Förderung für lizenzierte nebenberuflich/ehrenamtlich tätige Übungsleiter/innen
Antrag A5 nach § 10 (6) der Sportförderrichtlinien
Gewährung einer Förderung für lizenzierte Jugendleiter/innen
Antrag A6 nach § 10 (7) der Sportförderrichtlinien
Mo, Mi, Do | 09 - 12 Uhr |
Mo und Do | 14 - 16 Uhr |