Die Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt für Menschen, die wegen Krankheit bzw. Behinderung nicht erwerbstätig sein können oder Menschen, die die Altersgrenze zum Renteneinritt erreicht haben und bei Bedürftigkeit keine anderen ausreichenden Leistungen erhalten.
Sozialhilfe umfasst drei Bereiche:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch -12. Buch - erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Erwerbsfähigkeit (täglich weniger als 3 Stunden) muss vorübergehend für mindestens 6 Monate oder dauerhaft vermindert sein.
Der Bezug bzw. Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (Bürgergeld, Sozialgeld) schließt einen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie beim Jobcenter, Landratsamt Ravensburg.
Nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - 12. Buch - haben Bedürftige ab Erreichen der Altersgrenze zum Renteneintritt und bei dauerhafter Erwerbsminderung ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung. Die Höhe der Leistungen entspricht denen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel).
Auch wenn Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu bestreiten, aber in bestimmten Lebenssituationen einer Hilfeleistung bedürfen, gibt es Möglichkeiten der Unterstützung, wie z. B.
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Weitere Informationen unter.
Infostelle Sozialhilfe
Telefon: 0751 82-2513
E-Mail: bildung-soziales-sport@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Amt für Bildung, Soziales und Sport
Abteilung: Sozialleistungen
Neues Rathaus
Seestraße 9
88214 Ravensburg
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