Öffentliche
Verkehrsflächen sind für die Allgemeinheit bestimmt. Möchten Sie bestimmte
Flächen für Ihren alleinigen Gebrauch vorübergehend benutzen, dann benötigen Sie
eine Sondernutzungserlaubnis.
Beispiele für Sondernutzungen:
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Sondernutzungssatzung und
werden in der Regel nach Fläche und Dauer berechnet.
Broschüre
Broschüre Sondernutzung Gastronomie Ravensburg
Nach festgelegtem Zonenplan gelten folgende Gebührensätze bei der Bewirtung im Freien auf öffentlicher Verkehrsfläche:
Im Sommer (März – Oktober)
1a-Lage (Beste Lage – Marienplatz) – 40 € je m² Sondernutzungsfläche
1b-Lage (Innenstadt Zentrale Lage) – 35 € je m² Sondernutzungsfläche
1c-Lage (Innenstadt Randlage) – 32 € je m² Sondernutzungsfläche
Im Winter (November – Februar)
1a-Lage (Beste Lage – Marienplatz) – 10 € je m² Sondernutzungsfläche
1b-Lage (Innenstadt Zentrale Lage) – 9 € je m² Sondernutzungsfläche
1c-Lage (Innenstadt Randlage) – 8 € je m² Sondernutzungsfläche
Zonenplan Außenbestuhlung
Broschüre
Broschüre Sondernutzung öffentliche Flächen in Ravensburg - Einzelhandel und weitere Nutzungen
Anträge
Anträge auf Sondernutzung haben wir für Sie zum Download hinterlegt. Sie können
uns Ihren Antrag auch per E-Mail zusenden.
Antrag
auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Warenständer,
Werbeaufsteller, Warenausleger): jährliche unbefristete Nutzung
PDF-Download
Antrag auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis zur Außenbestuhlung vor Gaststätten
- Antrag
auf Betriebszeitverlängerung für die Bewirtung im Freien
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - Plakatieren
Bei Rückfragen wenden Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde des Ordnungsamtes.
Das Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg i. V. m. der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist genehmigungspflichtig.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher
Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise
als Sondernutzung:
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift zurück.
Bitte beachten
Sie bei der Plakatierung:
In der Vergangenheit hat die
Werbung mittels Aufstellung von Werbefahnen, sogenannte "Beach
Flags" sehr überhand genommen. Immer mehr Gewerbetreibende wollen dieses
Werbemittel als dauerhafte Werbung im öffentlichen Straßenraum nutzen.
Das Aufstellen von "Beach
Flags" auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach § 16 Straßengesetz von
Baden-Württemberg i. V. m. der städtischen Sondernutzungssatzung und dem dazugehörigen
Sondernutzungskonzept eine Sondernutzung dar und ist antrags- und erlaubnispflichtig.
"Beach Flags" sind
nach städtischem Sondernutzungskonzept in ihrer Art und Größe wie Fahnen zu
bewerten und können nur zu besonderen und einzelnen Anlässen/Events, welche
über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, als gewerbliches Werbemittel im
öffentlichen Straßenraum zugelassen werden; nicht aber zu einer dauerhaften
Werbung. Daher besteht nur im Einzelfall die Möglichkeit eine zeitlich
befristete Sondernutzungserlaubnis (max. bis zu einer Woche) unter
Berücksichtigung der Verkehrssicherheit zu erhalten.
Für Straßenmusik gelten in Ravensburg "Spielregeln". Straßenmusik kann für eine Stadt einerseits eine Bereicherung sein und das Stadtklima positiv beeinflussen andererseits wird sie auch belästigend empfunden. Deshalb wurden Spielregeln erstellt.
Telefon: 0751 82-277
Telefax: 0751 82-60277
E-Mail: ordnungsamt@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Ordnungsamt
Abteilung: Straßenverkehrsbehörde
Neues Rathaus
Seestraße 9
88214 Ravensburg
Öffnungszeiten
Mo bis Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |