10.08.2016 | Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes haben mehr Einkommensschwache Anspruch auf einen Zuschuss.
Seit Jahresbeginn 2016 ist die Reform des Wohngeldrechts in Kraft. Der Zuschuss für einkommenschwache Bürgerinnen und Bürger zu den Wohnkosten wurde erhöht, zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert.
Noch zu wenig Neuanträge gestellt
Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes wurden in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld prognostiziert. Da bislang jedoch weniger Neuanträge als erwartet gestellt wurden, ermuntert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen nun ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen.
Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert. Die Wohngeldreform trägt dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.
Mietenstufen
Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.
Mehr Anspruchsberechtigte
Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch gehabt haben. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform.
Mehr Informationen zum Wohngeld, Anträge und Ansprechpartner der Stadtverwaltung Ravensburg finden Sie unter Wohngeld.