
" Der Gutachterausschuss
führt nach § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. Diese
wird zur Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen, zur Wertermittlung
erforderlichen Daten ausgewertet.
Nach § 195 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) ist zur Führung der Kaufpreissammlung jeder Vertrag, durch den sich
jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege
des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu
bestellen, von der beurkundeten Stelle (Notar) in Abschrift dem zuständigen
Gutachterausschuss zur Übernahme in die Kaufpreissammlung zu übersenden. Die
Kaufpreissammlung stellt somit ein originäres Abbild des Geschehens auf dem
Grundstücksmarkt dar.
Die Verträge werden in
anonymisierter Form in die Kaufpreissammlung aufgenommen. Weitere wertrelevante
Merkmale zum Grundstück und Gebäude werden durch die Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses erhoben. Zur Erhebung des zum kaufzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen
und rechtlichen Zustandes des Grundstücks und insbesondere des Gebäudezustandes
werden von uns Fragebögen an die Käufer und Verkäufer versandt, da diese
Merkmale nicht allein aus den zugänglichen Bauakten etc. erkennbar sind.
Die Rechtsgrundlage zur
Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss findet sich in § 197
Baugesetzbuch (BauGB). Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche
Auskünfte von Sachverständigen und von Personen (zum Beispiel Eigentümerinnen
und Eigentümer, Verkäuferinnen und Verkäufer, Käuferinnen und Käufer,
Mieterinnen und Mieter) einholen, die Angaben über das Grundstück und über ein
Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann
verlangen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Inhabende von
Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur
Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer/die Eigentümerin
und der Besitzende des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur
Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhabenden betreten werden.
Dabei werden wie bei der Erfassung der Kaufverträge keine
personenbezogenen Daten gespeichert. Sobald die erforderlichen Auswertungen abschließend
vorgenommen wurden, werden der Auskunftsbogen sowie die zugehörige Abschrift
des Kaufvertrages vernichtet. Die Angaben werden nur für den Gutachterausschuss
verwendet und stehen sonst niemandem zur Verfügung. Die Belange des
Datenschutzes werden berücksichtigt.
Gemäß § 13
Gutachterausschussverordnung (GuAVO) kann auf schriftlichen Antrag Auskunft aus
der Kaufpreissammlung erteilt werden, soweit der Empfänger ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht, überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und eine sachgerechte
Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Vom Vorliegen eines berechtigten
Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig
auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt
wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter
Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Das entsprechende Antragsformular
finden Sie unter Anträge/Formulare.
Grundstücksmarktberichte geben einen fundierten Einblick in das Geschehen am Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsätze, Preisentwicklungen und das Preisniveau in verschiedenen Teilmärkten. Die Berichte wenden sich an die Bewertungssachverständigen und gleichermaßen an die Wirtschaft, die öffentliche Verwaltung sowie Wissenschaft und Forschung, die auf Informationen über den Grundstücksmarkt angewiesen sind, aber auch an Privatpersonen, die sich vor An- oder Verkauf einer Immobilie informieren wollen.
In dem Grundstücksmarktbericht informiert unsere Geschäftsstelle des Gutachterausschusses über die Immobilienumsätze, Preisentwicklungen sowie über Mittelwerte von Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Wohnungs- und Teileigentum. Neben den allgemeinen Entwicklungen des Immobilienmarktes sowie den Bodenrichtwerten enthält der Bericht weitere wertrelevante Daten (u. a. Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze, GFZ-Umrechnungskoeffizienten) für verschiedene Immobilienarten.
Den Grundstücksmarktbericht können Sie über die Geschäftsstelle gegen eine Gebühr von 30 € sowohl in digitaler Form als auch in Papierform beziehen. Sie können den Marktbericht schriftlich oder per E-Mail (gutachterausschuss(at)ravensburg.de) bestellen. Bitte geben Sie dabei Ihre Rechnungsanschrift an.
Hinweis:
Aktuell liegt für den Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses noch kein gemeinsamer Grundstücksmarktbericht vor. Die Grundstücksmarktberichte der bis zum 30.06.2023 selbständigen Gutachterausschüsse können Sie über die Geschäftsstelle erwerben. Für Rückfragen und Auskünfte zu den anfallenden Gebühren stehen Ihnen die Mittarbeiter der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
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