
Der
Gemeinsamte Gutachterausschuss erstellt in Zusammenarbeit mit seiner
Geschäftsstelle auf schriftlichen Antrag Verkehrswertgutachten nach § 193 BauGB
von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie Rechten an Grundstücken.
Antragsteller können ausschließlich die Eigentümer, ihnen gleichstehend
Berechtigte oder Inhaber anderer Rechte am Grundstück sein. Kaufinteressenten
sind nicht antragsberechtigt.
Die
Anlässe zu einer Erstellung eines Gutachtens sind recht vielfältig. Diese
können insbesondere sein:
- Erbauseinandersetzungen
- Vermögensauseinandersetzungen bei Scheidung
- bei Verkauf oder Kauf
- bei Steuerangelegenheiten
- Vermögenseinschätzung
Alle
wichtigen Informationen zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens haben wir
Ihnen im nachfolgenden Infoblatt zusammengestellt.
Informationsblatt Verkehrswertgutachten (PDF)"
Die
Beantragung des Gutachtens erfolgt über das nachfolgende Antragsformular.
Antrag Verkehrswertgutachten (PDF)
Die Kosten für das Gutachten
richten sich nach der Gutachterausschussgebührensatzung. Da sich die Gebühr
vorrangig am Verkehrswert orientiert, ist eine genaue Aussage über die Höhe der
Gebühr im Vorfeld der Begutachtung nicht möglich. Zur Orientierung finden Sie
im Infoblatt eine bespielhafte Auflistung.
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag (z. B. Kauf, Tausch, Schenkung), durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beurkundenden Stellen dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Als Kauffall wird jeder Eigentumswechsel eines Grundstücks (auch einer Teilfläche) erfasst. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet die Unterlagen aus und erteilt Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Nach § 13 Absatz 1 der Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kann die Auskunft erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft gemacht wird, ein überwiegend schutzwürdiges Interesses des Betroffenen nicht entgegensteht und eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigten Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Bitte füllen Sie hierzu nachstehendes Formular aus und senden dies uns per Post oder per E-Mail (gutachterausschuss(at)ravensburg.de) zu.
Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Für die Auskunft fällt eine Gebühr von 20 € zuzüglich 20 €/pro angefangene 15 Min. Bearbeitungszeit an (§ 4 Absatz 11 der Gutachterausschussgebührensatzung)
Anträge zur Erteilung schriftlicher Bodenrichtwertauskünfte können schriftlich oder formlos per E-Mail (gutachterausschuss(at)ravensburg.de) an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gerichtet werden. Die Gebühren pro Wert belaufen sich pauschal auf 15 € (§ 4 Absatz 10 Gutachterausschussgebührensatzung).
Den Grundstücksmarktbericht können Sie formlos per Post oder per E-Mail (gutachterausschuss@ravensburg.de) anfordern. Bitte geben Sie dabei Ihre Rechnungsanschrift an.
| Mo, Di, Do, Fr | 09 - 12 Uhr |
| Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |