Wer in Ravensburg einen Zweitwohnsitz hat, hat seit 1. Januar 2011 eine
Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Steuergegenstand ist das Innehaben einer
Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in
Ravensburg.
Die Zweitwohnungsinhaber werden zur Abgabe einer entsprechenden
Steuererklärung aufgefordert. Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid
festgesetzt so bald über die Anträge auf Befreiung entschieden ist. Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu
beantragen.
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1.1.2026 bis 31.12.2027 |
25 Prozent der Netto-Kaltmiete |
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1.1.2028 bis 31.12.2029 |
30 Prozent der Netto-Kaltmiete |
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ab 1.1.2030 |
35 Prozent der Netto-Kaltmiete |
Wenn nur eine Brutto-Warmmiete bekannt ist, werden pauschal 20 Prozent
als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent
als Nebenkosten abgesetzt.
In der Zweitwohnungssteuersatzung sind Befreiungen von der
Zweitwohnungsteuer vorgesehen von
Die durch Bescheid festzusetzende Zweitwohnungssteuer ist innerhalb eines
Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, an die Stadtkasse zu
bezahlen.
Telefon: 0751 82-1574
E-Mail: zweitwohnungssteuer(at)ravensburg.de
Zuständiges Amt: Stadtkämmerei
Abteilung: Abgaben
Postfach 2180, 88191 Ravensburg
Besucheradresse:
Rudolfstraße 22
88214 Ravensburg
Öffnungszeiten
| Mo bis Fr | 09 - 12 Uhr |
| Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |