Zweitwohnungssteuer

Wer in Ravensburg einen Zweitwohnsitz hat, hat seit 1. Januar 2011 eine Zweitwohnungssteuer zu bezahlen. Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg) in Ravensburg.

Die Zweitwohnungsinhaber werden zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung aufgefordert. Die Zweitwohnungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt so bald über die Anträge auf Befreiung entschieden ist. Die Befreiung ist in der Steuererklärung zu beantragen.

Die Zweitwohnungssteuer beträgt

1.1.2026 bis 31.12.2027

25 Prozent der Netto-Kaltmiete

1.1.2028 bis 31.12.2029

30 Prozent der Netto-Kaltmiete

ab 1.1.2030

35 Prozent der Netto-Kaltmiete

Wenn nur eine Brutto-Warmmiete bekannt ist, werden pauschal 20 Prozent als Neben- und Heizkosten, von der Brutto-Kaltmiete werden pauschal 10 Prozent als Nebenkosten abgesetzt.

Befreiungen von der Zweitwohnungsteuer

In der Zweitwohnungssteuersatzung sind Befreiungen von der Zweitwohnungsteuer vorgesehen von

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erzielung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.
  • Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.

Die durch Bescheid festzusetzende Zweitwohnungssteuer ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, an die Stadtkasse zu bezahlen.

Weitere Informationen

Kontakt

Telefon: 0751 82-1574

E-Mail: zweitwohnungssteuer(at)ravensburg.de

 

Zuständiges Amt: Stadtkämmerei

Abteilung: Abgaben

 

Postfach 2180, 88191 Ravensburg

 

Besucheradresse:

Rudolfstraße 22

88214 Ravensburg

 

Öffnungszeiten

Mo bis Fr09 - 12 Uhr
Mo bis Do14 - 16 Uhr

 

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