Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die
Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher
im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n)
Vornamen zu ändern.
Die Erklärung nach
dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher
angemeldet werden (ab 01.08.2024 möglich). Die Erklärung selbst kann ab dem
01.11.2024 abgegeben werden.
Weitere Infos zum Selbstbestimmungesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz oder auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
Verfahrensschritte:
Die Änderung
des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der
Vornamen mindestens drei Monate (seit 01.08.2024) vor der eigentlichen
Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss
persönlich oder schriftlich erfolgen Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist
somit nicht möglich, eine Online- Anmeldung mit einer digitalen Identifizierung
durch den Personalausweis ist möglich. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen
Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die spätere Erklärung (2. Stufe;
siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die
Anmeldung erfolgte.
2. Nach Ablauf von drei Monaten (ab dem 01.11.2024) kann dann
die eigentliche Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Die anschließende Erklärung ist frühestens 3 Monate bis spätestens 6 Monate
nach der Anmeldung möglich. Die Erklärung muss beurkundet werden, das heißt Sie
müssen hierzu persönlich zu uns kommen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen
Termin mit uns.. Zum Termin bringen Sie bitte mindestens folgende Unterlagen im
Original mit:
Sollten Sie nicht in Ravensburg geboren sein, können Sie die Erklärung trotzdem bei uns anmelden und abgeben. Die Erklärung werden wir nach der Beurkundung an Ihr Geburtsstandesamt weiterleiten. Dort erfolgt dann die Änderung und Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Die Erklärung wird in diesem Fall nicht sofort wirksam, sondern erst wenn das dortige Standesamt die Erklärung erhalten hat. Sie können sich anschließend für eine Bescheinigung über die Änderung und Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde an Ihr Geburtsstandesamt wenden. Es kann daher von Vorteil sein, wenn die Anmeldung der Erklärung beim Geburtenstandesamt abgegeben wird.
Kosten:
Namensrechtliche Erklärung: 40 €
Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen Standesamt beurkundet wurde: 20 €
Online-Beantragung über service bw: Dazu müssen Sie sich zunächst mit Ihrem Personalausweis authentifizieren und anschließend den Scan des unterschriebenen Antrags hochladen:
Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz
Fragen zur Anwendung? Nachfolgende Anleitung zur Onlineantragstellung unterstützt Sie.
Hier geht es zur Anleitung.
Telefon: 0751 82-1394 (A, B), -1397 (C-G), -1393 (H-O), -1398 (P-Z)
E-Mail: standesamt@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Hauptamt
Abteilung: Zentrale Bürgerdienste
Sachgebiet: Standesamt
Rathaus
Marienplatz 26
88212 Ravensburg
Öffnungszeiten
Mo bis Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo, Di, Do | 14 - 16 Uhr |