Selbstbestimmungsgesetz

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

 
Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.


Die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher angemeldet werden (ab 01.08.2024 möglich). Die Erklärung selbst kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden.


Weitere Infos zum Selbstbestimmungesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz oder auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Verfahrensschritte:
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate (seit 01.08.2024) vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich, eine Online- Anmeldung mit einer digitalen Identifizierung durch den Personalausweis ist möglich. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die spätere Erklärung (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

2. Nach Ablauf von drei Monaten (ab dem 01.11.2024) kann dann die eigentliche Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die anschließende Erklärung ist frühestens 3 Monate bis spätestens 6 Monate nach der Anmeldung möglich. Die Erklärung muss beurkundet werden, das heißt Sie müssen hierzu persönlich zu uns kommen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.. Zum Termin bringen Sie bitte mindestens folgende Unterlagen im Original mit:

  • Gültiger Personalausweis
  • Aktuelle Geburtsurkunde
  • Aktuelle Eheurkunde, sofern Sie verheiratet sind
  • Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person klären.


Sollten Sie nicht in Ravensburg geboren sein, können Sie die Erklärung trotzdem bei uns anmelden und abgeben. Die Erklärung werden wir nach der Beurkundung an Ihr Geburtsstandesamt weiterleiten. Dort erfolgt dann die Änderung und Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Die Erklärung wird in diesem Fall nicht sofort wirksam, sondern erst wenn das dortige Standesamt die Erklärung erhalten hat. Sie können sich anschließend für eine Bescheinigung über die Änderung und Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde an Ihr Geburtsstandesamt wenden. Es kann daher von Vorteil sein, wenn die Anmeldung der Erklärung beim Geburtenstandesamt abgegeben wird.


Kosten:


Namensrechtliche Erklärung: 40 €


Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen Standesamt beurkundet wurde: 20 €


Anmeldung der Erklärung (PDF-Formular)

Onlineantrag für Anmeldung der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz möglich

Online-Beantragung über service bw: Dazu müssen Sie sich zunächst mit Ihrem Personalausweis authentifizieren und anschließend den Scan des unterschriebenen Antrags hochladen:


Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz


Fragen zur Anwendung? Nachfolgende Anleitung zur Onlineantragstellung unterstützt Sie.
Hier geht es zur Anleitung.


Kontakt

Telefon: 0751 82-1394 (A, B), -1397 (C-G), -1393 (H-O), -1398 (P-Z)

E-Mail: standesamt@ravensburg.de

 

Zuständiges Amt: Hauptamt

Abteilung: Zentrale Bürgerdienste

Sachgebiet: Standesamt

 

Rathaus

Marienplatz 26

88212 Ravensburg

 

Öffnungszeiten

Mo bis Fr09 - 12 Uhr
Mo, Di, Do14 - 16 Uhr

 

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