In der Ravensburger Innenstadt sind bestimmte Parkplätze auf öffentlichen Straßen als Bewohnerparkplätze gekennzeichnet. Einen Anwohnerparkausweis kann bekommen, wer in Ravensburg seinen Hauptwohnsitz hat. Benutzen Sie das Fahrzeug eines anderen Halters, müssen Sie von diesem eine schriftliche Bestätigung über Ihr dauerndes Nutzungsrecht vorlegen.
Anträge auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises erhalten Sie im Ordnungsamt in der Seestraße 32 und hier auf der Homepage:
Antrag Bewohnerparkausweis (PDF)
Alle Bewohnerparkflächen in den jeweiligen Gebieten finden Sie hier:
Gesamtübersicht Bewohnerparkplätze (PDF)
Sollten Sie Ihren Parkausweis nicht mehr benötigen, geben Sie diesen bitte zusammen mit dem Formular Bewohnerparkausweis Abgabe (PDF) ab. Sie erhalten jedes nicht genutzte Quartal innerhalb von 4 Wochen zurück erstattet.
Voraussetzung für einen Schwerbehindertenparkausweis ist die Eintragung „außergewöhnlich gehbehindert“ oder „blind“ im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes.
Bringen Sie zur Beantragung bitte auch ein Passbild mit. Der Parkausweis ist gebührenfrei.
Falls Sie dringend eine Ausnahmeparkgenehmigung benötigen, um z. B. bei einem Umzug oder als Handwerker in ansonsten gesperrten Bereichen zu parken, können Sie diese unter geprüften Voraussetzungen per E-Mail beantragen. Die Gebühren richten sich nach der Dauer der Genehmigung.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (PDF)
Landkreisübergreifender Handwerkerparkausweis
Der übergreifende Handwerkerparkausweis berechtigt die Handwerker im Zuständigkeitsbereich der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne diese zu bedienen. Er berechtigt zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten. Darüber hinaus gilt er auch in verkehrsberuhigten Bereichen, auch außerhalb von markierten Flächen und in Bereichen mit Parkscheibenregelung, auch über die Höchstparkdauer hinaus. Der neue Handwerkerparkausweis
berechtigt jedoch nicht zum Einfahren/Parken in Fußgängerzonen. Hier
muss wie bisher im Einzelfall eine entsprechende gesonderte Genehmigung
beantragt werden.
Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis für bis zu vier Fahrzeuge alternativ erteilt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Die Handwerkerparkausweise werden für „klassische“ Handwerksbetriebe, wie beispielsweise Schreiner, Zimmerer, Maurer, Hausmeisterservice, Bodenleger, ausgestellt. Nicht ausgestellt werden die Handwerkerparkausweise für Paketdienste oder sonstige Lieferservice.
Landkreisübergreifender Handwerkerparkausweis – Antrag auf Erteilung | Stadt Ravensburg (PDF)
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.service-bw.de
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot (PDF)
Telefon: 0751 82-2111
E-Mail: ordnungsamt@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Ordnungsamt
Abteilung: Straßenverkehrsbehörde
Seestraße 32
88214 Ravensburg
Öffnungszeiten
Mo bis Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |