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Bauordnungsamt | Anträge und Verfahren
Die
Landesbauordnung (LBO) kennt mehrere Verfahren. Je nach Verfahrensart sind in
der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) an die Bauvorlagen
(Anträge, Beschreibungen und Pläne) und an die Planverfasser unterschiedliche
Anforderungen gestellt. Aktuelle, gut lesbare und von zugelassenen Fachleuten
gefertigte Unterlagen ersparen viel Zeit, Geld und Verdruss.
Verfahrensfreie Vorhaben
(§ 50 LBO):
Vorhaben, die keiner Baugenehmigung oder keines Kenntnisgabeverfahrens
bedürfen, sind im Anhang zu § 50 LBO aufgeführt. Aber auch bei
verfahrensfreien Vorhaben sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) einzuhalten.
Aktuelle Informationen
Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO):
Bei Einhaltung klar geregelter Bedingungen, Erfüllung klar
definierter Voraussetzungen wird bei bestimmten Vorhaben, das
Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Weil die Behörde Pläne nicht prüft, spart
der Bauherr Gebühren, hat aber eine erhöhte Eigenverantwortung. Er kann auch
zwischen Kenntnisgabe und (einfacher) Baugenehmigung wählen.
Aktuelle Informationen
Bauvoranfrage (57 LBO):
Vor Einreichen eines Bauantrages, kann auf Antrag ein
schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden.
Aktuelle Informationen
Einfache Baugenehmigung (§ 52 LBO)
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz
genehmigungspflichtig. Bei vielen Vorhaben kann der Bauherr auch das vereinfachte
Verfahren wählen. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3 ist neben dem Kenntnisgabeverfahren
nur das vereinfachte Verfahren zulässig. Es unterscheidet sich von der normalen Baugenehmigung nach §
58 LBO dadurch, dass der Prüfungsumfang reduziert ist.
Aktuelle Informationen
Baugenehmigung (§ 58 LBO):
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz
genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem
Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Aktuelle Informationen
Erleichterungsantrag (§
51 Abs. 5, § 56 LBO):
Werden bei verfahrensfreien Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Forderungen nicht eingehalten, so ist
darüber ein gesonderter Antrag einzureichen.
Weitere Informationen zur Landesbauordnung und den dazugehörenden Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen (z. B. Verwaltungsvorschrift Stellplätze, technische Baubestimmungen) erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Informationen
zu den Regelungen und zur Nachweisführung rund um den Einsatz erneuerbarer
Energien, zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg sowie zum
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und zur Energieeinsparverordnung des Bundes
erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und service-bw.
Bei
weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter. Die
Beratung erfolgt gebietsbezogen. Für jedes Grundstück gibt es zwei
verantwortliche Mitarbeiter/-innen, einer mit dem Schwerpunkt “Technik und
Gestaltung“ und eine/r mit dem Schwerpunkt “Baurecht, Verfahren und Baulasten“. Wer für Ihr Gebiet zuständig ist, das erfahren Sie bei der Abteilung Baurecht des Bauordungsamtes.
Kenntnisgabeverfahren
Abbruch baulicher Anlagen
Baugenehmigung – vereinfachtes Verfahren
Baugenehmigung/Bauvorbescheid
Lageplan – schriftlicher Teil
Baubeschreibung
Angaben zu Feuerungsanlagen
Angaben zu gewerblichen Anlagen
Zustimmungserklärung Nachbarbeteiligung
Baugenehmigung für Werbeanlagen und Markisen
Berechnungsbogen Kraftfahrzeugstellplätze
Die statistischen Erhebungsbogen (für Baugenehmigungen) sind beim Statistischen Landesamt unter "Bautätigkeitsstatistik-Online" eingestellt.
Zahlreiche praktische Informationen für Bauherren bietet die
Verfahrensplattform Service-bw in der Lebenslage Bauen und Modernisieren
- von der Planung über Versicherungen während der Bauzeit, Infos zum
Bauantrag, zu Fördermöglichkeiten, steuerlichen Aspekten ebenso wie zum
Abbruch baulicher Anlagen.
https://www.service-bw.de
Telefon: 0751 82-373
Telefax: 0751 82-60373
E-Mail: bauordnungsamt@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Bauordnungsamt
Abteilung: Stadtmarketing
Technisches Rathaus
Salamanderweg 22
88212 Ravensburg
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |