Baugenehmigung

Alle Formulare auf einen Blick finden Sie weiter unten auf der Seite.

Bauordnungsamt | Anträge und Verfahren
Die Landesbauordnung (LBO) kennt mehrere Verfahren. Je nach Verfahrensart sind in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) an die Bauvorlagen (Anträge, Beschreibungen und Pläne) und an die Planverfasser unterschiedliche Anforderungen gestellt. Aktuelle, gut lesbare und von zugelassenen Fachleuten gefertigte Unterlagen ersparen viel Zeit, Geld und Verdruss.

Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO):
Vorhaben, die keiner Baugenehmigung oder keines Kenntnisgabeverfahrens bedürfen, sind im Anhang zu § 50 LBO aufgeführt. Aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) einzuhalten.
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Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO):
Bei Einhaltung klar geregelter Bedingungen, Erfüllung klar definierter Voraussetzungen wird bei bestimmten Vorhaben, das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Weil die Behörde Pläne nicht prüft, spart der Bauherr Gebühren, hat aber eine erhöhte Eigenverantwortung. Er kann auch zwischen Kenntnisgabe und (einfacher) Baugenehmigung wählen.
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Bauvoranfrage (57 LBO):
Vor Einreichen eines Bauantrages, kann auf Antrag ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden.
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Einfache Baugenehmigung (§ 52 LBO)
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz genehmigungspflichtig. Bei vielen Vorhaben kann der Bauherr auch das vereinfachte Verfahren wählen. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3 ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Verfahren zulässig. Es unterscheidet sich von der normalen Baugenehmigung nach § 58 LBO dadurch, dass der Prüfungsumfang reduziert ist.
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Baugenehmigung (§ 58 LBO):
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Erleichterungsantrag (§ 51 Abs. 5, § 56 LBO):
Werden bei verfahrensfreien Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Forderungen nicht eingehalten, so ist darüber ein gesonderter Antrag einzureichen.


Weitere Informationen zur Landesbauordnung und den dazugehörenden Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen (z. B. Verwaltungsvorschrift Stellplätze, technische Baubestimmungen) erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.


Informationen zu den Regelungen und zur Nachweisführung rund um den Einsatz erneuerbarer Energien, zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg sowie zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und zur Energieeinsparverordnung des Bundes erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg  und service-bw


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter. Die Beratung erfolgt gebietsbezogen. Für jedes Grundstück gibt es zwei verantwortliche Mitarbeiter/-innen, einer mit dem Schwerpunkt “Technik und Gestaltung“ und eine/r mit dem Schwerpunkt “Baurecht, Verfahren und Baulasten“. Wer für Ihr Gebiet zuständig ist, das erfahren Sie bei der Abteilung Baurecht des Bauordungsamtes.

Formulare

service-bw

Zahlreiche praktische Informationen für Bauherren bietet die Verfahrensplattform Service-bw in der Lebenslage Bauen und Modernisieren - von der Planung über Versicherungen während der Bauzeit, Infos zum Bauantrag, zu Fördermöglichkeiten, steuerlichen Aspekten ebenso wie zum Abbruch baulicher Anlagen.
https://www.service-bw.de

 

Kontakt

Telefon: 0751 82-3301

E-Mail: bauordnungsamt@ravensburg.de

 

Zuständiges Amt: Bauordnungsamt

Abteilung: Stadtmarketing

 

Technisches Rathaus

Salamanderweg 22

88212 Ravensburg

 

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr09 - 12 Uhr
Mo bis Do14 - 16 Uhr

 

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