16.12.2022 | Stadt erinnert erneut an Räum- und Streupflicht
Die
Stadtverwaltung nimmt die winterliche Wetterlage erneut zum Anlass, alle
Hauseigentümer auf ihre Pflichten im Winterdienst hinzuweisen. Die meisten
Bürgerinnen und Bürger räumen die Gehwege täglich, wenn nötig sogar mehrmals.
Doch an etlichen Stellen im Stadtgebiet kümmern sich die Anlieger nicht
ausreichend. Wenn Passanten stürzen, kann das teuer werden.
Denn neben
einem möglichen Bußgeld wegen Verstoßes gegen die städtische
"Streupflichtsatzung", kommen möglicherweise hohe Schadenersatz- und
Schmerzensgeldforderungen auf Anlieger zu, die die Räum- und Streupflicht
missachten.
So sind laut Stadtverwaltung die Regeln: Straßenanlieger sind verpflichtet, Gehwege oder Fahrbahnränder werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten. Gehwege sind entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze oder, wenn kein Gehweg vorhanden, ein Streifen entlang des Fahrbahnrandes auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. Auf gemeinsam genutzten Geh-/ Radwegen ist ein 1,5 Meter und im Bereich von Fußgängerzonen ein zwei Meter breiter Streifen von Schnee und Eis freizuhalten. Als Streumaterial darf nur in Ausnahmesituationen Streusalz verwendet werden. Im Normalfall ist abstumpfendes Streumaterial, vorzugsweise Splitt zu benutzen. Haushaltsübliche Mengen an Splitt können den von der Stadt aufgestellten Splittbehältern entnommen werden.
Die Stadt hat ein Informationsblatt (PDF) zum Winterdienst herausgegeben.