Rückschnitt von Grünbewuchs an öffentlichen Flächen

04.08.2021 | Die Stadtverwaltung informiert alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, dass Grünpflanzen zurückgeschnitten werden müssen, wenn diese in den öffentlichen Raum ragen.

 

Das Straßengesetz für Baden-Württemberg verpflichtet den Grundstückseigentümer und –besitzer, Anpflanzungen so zu halten, dass diese ganzjährig die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Als Regel gilt, dass Bäume, Hecken und Sträucher auf privaten Grundstücken nicht über die Grenze in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen dürfen.


Um an Straßenkreuzungen, Einmündungen und Zufahrten dem Verkehrsteilnehmer die notwendige Einsicht in die Fahrbahn zu gewährleisten und um Unfallgefahren zu vermeiden,
dürfen Hecken und Sträucher zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit nicht höher als 80 Zentimeter sein. Dies wird ab der Fahrbahnoberkante gemessen.


An Treppen, Geh- und Radwegen müssen überhängende Äste von Sträuchern und Bäumen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern entfernt werden. Bei Bäumen an Straßen muss ein Lichtraumprofil von 4,50 Metern eingehalten werden.


Außerdem müssen zum Beispiel Verkehrszeichen, Ampeln und Wegweiser ganzjährig von Grünbewuchs freigehalten werden. Auch auf dürre Bäume und Äste muss geachtet werden.

Bei Schadensfällen durch Grünbewuchs infolge von Sichtbehinderung oder einer zu geringen Breite von Geh- und Radwegen, sowie von Straßen, können gegen die Verpflichteten
Schadensersatzansprüche auftreten.


Die Stadtverwaltung bittet deshalb, die Bepflanzung auf die eigene Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, regelmäßig zu kontrollieren und auf das Lichtraumprofil zu achten.

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