Bußgelder für falsche Angabe von Kontaktdaten

08.10.2020 | Land passt Corona-Verordnung an.

 

Wer falsche Kontaktdaten angibt, kann künftig mit einem Bußgeld belangt werden. Bei lokal starkem Infektionsgeschehen kann es zudem zu Einschränkungen bei privaten Feiern kommen. 

Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 29. September 2020 passt die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Verordnung des Landes an. Die Änderungen treten ab dem 11. Oktober 2020 in Kraft.

Falsche Kontaktdaten

Wenn Gäste in der Gastronomie falsche Kontaktdaten angeben, wird verhindert, dass das Gesundheitsamt bei einer Infektion die Kontakte schnell und sicher nachverfolgen kann. Damit gefährden sich die Gäste selbst und andere, wenn sie nicht über eine mögliche Infektion informiert werden können. Eine Abklärung durch einen PCR-Test ist dann nicht möglich und die Infektion kann in der Familie, dem Freundeskreis sowie unter Kolleginnen und Kollegen weitergetragen werden. Das gefährdet vor allem Menschen, die zur Risikogruppe gehören.

Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

Lokale Einschränkungen beim steigenden Infektionszahlen

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat zudem beschlossen, bei einem starken lokalen Infektionsgeschehen vor Ort die Maßnahmen zum Infektionsschutz zu verstärken. Dies betrifft vor allem private Veranstaltungen. Denn es kommt gerade auf privaten Veranstaltungen und Familienfeiern immer wieder zu zahlreichen Ansteckungen – zu so genannten „Superspreading-Events“. Da bei vielen die Erkrankung nur mit milden Symptomen oder gar ohne Symptome verläuft und infizierte Personen auch schon bis zu 48 Stunden vor den ersten Symptomen ansteckend sind, sind Veranstaltungen mit engen Kontakten zu vielen Menschen besonders gefährdend.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gibt es vor Ort weitere Einschränkungen. Dann gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen wird empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu feiern.

Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmerzahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmende beschränkt werden. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen.

Allgemeinverfügungen

Diese regional umzusetzenden Infektionsschutzmaßnahmen können nicht über die allgemeine Corona-Verordnung des Landes geregelt werden, sondern durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Gesundheitsbehörden in den Städten und Kreisen auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration. 


Die aktuelle Corona-Verordnung und die Allgemeinverfügungen, die für Ravensburg gelten, finden Sie unter Öffentliche Bekanntmachungen.

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