Kein Acker mehr am Gewässerrand

12.12.2018 | Ab 2019 tritt landesweit eine Neuregelung zur Nutzung von Gewässerrandstreifen in Kraft.

 

Zum Jahreswechsel tritt landesweit eine bereits vor fünf Jahren angekündigte Neuregelung zur Nutzung von Gewässerrandstreifen in Kraft. Demnach ist, mit wenigen Ausnahmen, die ackerbauliche Nutzung eines fünf Meter breiten Streifens entlang von Gewässern ab dem 1. Januar 2019 verboten.


Ein intakter Gewässerrandstreifen mit standortgerechter Bepflanzung bildet quasi einen Schutzschild für das Gewässer. Je breiter dieser ist, desto wirksamer kann er schädliche Stoffe aus oberflächig zufließendem Wasser, aus dem Grundwasser oder aus der Luft herausfiltern. Auch die Bodenerosion wird verringert, so dass die Gewässersohle nicht durch eingeschwemmte feine Bodenpartikel „verklebt“ wird. Außerdem sind Gewässerrandstreifen wichtige Lebensräume und Verbindungswege für viele Lebewesen, die vielleicht nicht direkt mit Wasser in Verbindung gebracht werden. Ein gesundes Gewässer spielt somit nicht nur unter Wasser sondern auch in seinem Umfeld eine wichtige Rolle bei der Vernetzung von Biotopen, bei der Verbesserung der Biodiversität und der Schaffung von Rückzugsräumen.


Bereits mit der Novelle des Wassergesetzes von 2013 wurde beschlossen, den Schutz der Gewässer durch strenge Vorgaben zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu stärken. Für die Neuregelung zur ackerbaulichen Nutzung wurden den Landwirten fünf Jahre Übergangsfrist gewährt. In der Regel war eine wirtschaftlich sinnvolle Ackernutzung wegen der bereits bestehenden Spritz- und Düngeverbote ohnehin nicht mehr möglich, weshalb viele Ackerflächen in den letzten Jahren bereits von den Gewässern verschwunden sind.
Weitere Informationen unter www.landkreis-ravensburg.de, Rubrik: Gewässer, Hochwasser, Wasserkraft.

Hintergrundinformation:
Im Gewässerrandstreifen im Bereich von fünf Metern verboten:

  • der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme von Wundverschlussmitteln zur Baumpflege und Wildbissschutzmitteln
  • die Nutzung als Ackerland ab 1.1.2019 mit Ausnahme der Anpflanzung von Kurzumtriebsplantagen oder umbruchlosen Blühstreifen
  • Im Gewässerrandstreifen im Bereich von zehn Metern verboten:
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • das Entfernen standortgerechter oder die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können
  • die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen (z. B. Zäune), soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind

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