Die Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt für Menschen, die wegen Krankheit bzw. Behinderung nicht erwerbstätig sein können und bei Bedürftigkeit keine anderen ausreichenden Leistungen erhalten.
Sozialhilfe umfasst drei Bereiche (nähere Erläuterung siehe unten)
Ansprechpartner/innen:
| Stadt-/Ortsteil |
Sachbearbeiter/in |
Telefon
Telefax |
Kernstadt
Nordstadt
Schornreute/Knollengraben
Rechenwiesen
Deisenfang
Sennerbad
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Roland Herter
roland.herter@ravensburg.de
Arbeitszeit: ganztags |
0751 82-231
0751 82-60231
|
Burach
Sonnenbüchel
|
Claudia Kofler
claudia.kofler@ravensburg.de
Arbeitszeit:
Mittwoch: ganztags
Montag + Dienstag: vormittags
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0751 82-760
0751 82-60760 |
Weststadt
(ohne Galgenhalde) |
Beate Lessing
beate.lessing@ravensburg.de
Arbeitszeit: vormittags
|
0751 82-193
0751 82-60193
|
| Südstadt |
Tanja Müller
tanja.mueller@ravensburg.de
Arbeitszeit:
Dienstag + Donnerstag: ganztags
Mittwoch: vormittags
|
0751 82-240
0751 82-60240 |
Taldorf
Eschach
Grünlandsiedlung
Galgenhalde
Ortspolizeibehörde Obdachlosenwesen
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Gunnar Wendler
gunnar.wendler@ravensburg.de
Arbeitszeit: ganztags |
0751 82-237
0751 82-60237
|
Krummäcker
Ummenwinkel
Schmalegg |
Raimund Wollensak
raimund.wollensak@ravensburg.de
Arbeitszeit:
Dienstag - Freitag ganztags |
0751 82-426
0751 82-60426 |
Zahlstelle
Sachbearbeitung Sozialhilfe |
Ellen Leple
ellen.leple@ravensburg.de
Arbeitszeit:
Montag + Dienstag: ganztags
Mittwoch - Freitag: vormittags
|
0751 82-182
0751 82-60182
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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch -12. Buch - erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Erwerbsfähigkeit (täglich weniger als 3 Stunden) muss vorübergehend für mindestens 6 Monate oder dauerhaft vermindert sein.
Der Bezug bzw. Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) schließt einen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Informationen zum Arbeitslosengeld II erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder beim Landratsamt Ravensburg.
Nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch - 12. Buch - haben Bedürftige ab dem 65. Lebensjahr und bei dauerhafter Erwerbsminderung ab Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung.
Die Höhe der Leistungen entspricht denen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel).
Auch wenn Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu bestreiten, aber in bestimmten Lebenssituationen einer Hilfeleistung bedürfen, gibt es Möglichkeiten der Unterstützung, wie z.B.
- Hilfe bei Krankheit, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind und auch keinen Anspruch auf Aufnahme als Mitglied haben.
- Hilfe zur Pflege hat überwiegend eine ergänzende Funktion zu den Ansprüchen der sozialen Pflegeversicherung. Leistungen der Hilfe zur Pflege sind möglich bei:
Häuslicher Pflege, Hilfsmitteln, teilstationärer Pflege, Kurzzeit-/Verhinderungspflege und vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegeheimen.
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Zielsetzung eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, erhalten Leistungen, die diese Probleme abwenden, beseitigen oder mildern können. Die Beratungs- und Hilfeangebote richten sich vor allem an Wohnungslose, Obdachlose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Männer und Frauen.
Die Leistungen für Personen ohne festen Wohnsitz gewährt die Fachberatungsstelle Wohnungslosenhilfe, Württemberger Hof , Eisenbahnstr. 53, 88212 Ravensburg.
- Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn der zur Bestattung Verpflichtete nicht in der Lage ist, die Kosten aus seinem Einkommen oder Vermögen zu übernehmen.