Die Landesbauordnung (LBO) kennt mehrere Verfahren. Je nach Verfahrensart sind in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) an die Bauvorlagen (Anträge, Beschreibungen und Pläne) und an die Planverfasser unterschiedliche Anforderungen gestellt. Aktuelle, gut lesbare und von zugelassenen Fachleuten gefertigte Unterlagen ersparen viel Zeit, Geld und Verdruss.
Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO):
Vorhaben, die keiner Baugenehmigung oder keines Kenntnisgabeverfahrens bedürfen, sind im Anhang zum § 50 LBO aufgeführt. Aber auch bei verfahrensfreien Vohaben sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
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Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO):
Bei Einhaltung klar geregelter Bedingungen, Erfüllung klar definierter Voraussetzungen wird bei bestimmten Vorhaben, das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Weil die Behörde Pläne nicht prüft, spart der Bauherr Gebühren, hat aber eine erhöhte Eigenverantwortung. Er kann auch zwischen Kenntnisgabe und Baugenehmigung wählen.
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Bauvoranfrage (57 LBO):
Vor Einreichen eines Bauantrages, kann auf Antrag ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden.
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Einfache Baugenehmigung (§ 52 LBO)
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz genehmigungspflichtig. Bei vielen Vorhaben kann der Bauherr auch das einfache Verfahren wählen. Es unterscheidet sich von der normalen Baugenehmigung nach § 58 LBO dadurch, dass der Prüfungsumfang reduziert ist.
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Baugenehmigung (§ 58 LBO):
Die Errichtung, der Umbau, der Abbruch und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) und Gebäuden ist im Grundsatz genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
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Erleichterungsantrag (§ 51 Abs. 5, § 56 LBO):
Werden bei verfahrensfreien Vorhaben oder Kenntnisgabeverfahren bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Forderungen nicht eingehalten, so ist darüber ein gesonderter Antrag einzureichen.
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Hier finden Sie weitere Informationen des Innenministeriums:
http://www.service-bw.de
Die notwendigen Antragsformulare finden Sie hier: Formulare - Bauen
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter/in. Die Beratung erfolgt gebietsbezogen. Für jedes Grundstück gibt es zwei verantwortliche Mitarbeiter/innen, einer mit dem Schwerpunkt “Technik und Gestaltung“ und eine/r mit dem Schwerpunkt “Baurecht, Verfahren und Baulasten“.
Die Gebietsabgrenzung können Sie aus dem Übersichts- bzw. dem Detailplan entnehmen.
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Bauordnungsamt
Seestraße 32
88214 Ravensburg
Öffnungszeiten
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Ansprechpartner
Baurecht, Verfahren und Baulasten
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Telefon 0751 82-284
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Herbert Krom
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Technik und Gestaltung
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